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Schiffs- und Hafenfeuerwehrmann/Schiffs- und Hafenfeuerwehrfrau

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Code

5411.1.2

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Im Falle eines Brandausbruchs oder anderer gefährlicher Situationen in Häfen oder im Bereich der Schifffahrt sind Schiffs- und Hafenfeuerwehrleute für die Notfalleinsätze verantwortlich. Sie ergreifen Maßnahmen, die Brände eindämmen und die Entstehung weiterer Gefahren auf Schiffen, an Hafendocks und bei anderen Einrichtungen der Schifffahrt verhindern sollen. Sie stellen sicher, dass Schifffahrtseinrichtungen den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften entsprechen. Sie regeln auch die Beseitigung des Brandschutts und die Schadensbewertung.

Alternative Bezeichnung

Bootsfeuerwehrfrau

Bootsfeuerwehrmann

Schiffs- und Hafenfeuerwehrfrau

Schiffs- und Hafenfeuerwehrmann

Informationen zur Reglementierung

In der Kommissions-Datenbank der reglementierten Berufe finden Sie Informationen darüber, ob bzw. wie dieser Beruf in den EU-Mitgliedstaaten, in den EWR-Staaten oder in der Schweiz reglementiert ist. Datenbank der reglementierten Berufe:

fähigkeiten

URL des Konzepts